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Satzung

Tennis-Club „ Constanze Langenaubach“ e.V.

 

§ 1

Aufgrund der konstituierten Sitzung vom 04.08.1975 sowie des Gründungsprotokolls vom gleichen Tage, wurde dem Verein der Name „Tennis-Club Constanze Langenaubach“ gegeben. Er führte nach Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form e.V. Der Verein ist Mitglied des Hessischen Tennisverbandes e.V.

§ 2

Der Verein hat seinen Sitz in Langenaubach/Dillkreis.

§ 3

Der Tennis-Club „ Constanze Langenaubach“ e.V. mit Sitz in 6342 Haiger-3, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Errichtung von Sportanlagen und Förderungen des Tennissportes.

§ 4

Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern. Aktives Mitglied kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er hat seine Entscheidung in der nächsten Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Jugendliche ab 10 Jahren können der Jugendabteilung des Vereins beitreten. Mit Erreichung des 18. Lebensjahres erfolgt automatische ihre Übernahme als ordentliches Vereinsmitglied. Sie erhalten volles Stimmrecht und zahlen den vollen Beitrag. Mitglieder, die sich in Berufsausbildung befinden, erhalten auf Antrag Beitragsermäßigung. Darüber hinaus kann der Vorstand in Härtefällen den Beitrag ganz erlassen.

§ 5

Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, Ausschluß oder Austritt aus dem Verein. Der Austritt hat schriftlich zu erfolgen, und zwar 6 Wochen vor Ende eines jeden Kalenderjahres. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand.

§ 6

Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

§ 7

Der Vorstand besteht aus:

a) drei gleichberechtigten 1. Vorsitzenden

b) demKassenwart

c) demSportwart

Der Vorstand kann für die Erfüllung seiner Aufgaben ergänzend Mitglieder hinzuziehen.

§ 8

Die Wahl des Vorstandes und dessen evtl. Abberufung vor Ablauf seiner Amtszeit erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so muß eine Ersatzwahl in der nächsten Mitgliederversammlung vorgenommen werden.

§ 9

Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Einer der 1. Vorsitzenden und der Kassenwart vertreten den Verein. gemeinschaftlich. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag. Der Vorstand entscheidet im Übrigen über Aufnahmeanträge, Beitrags- erlass und- ermässigungen. Er verwaltet das Vermögen des Vereins und übt alle anderen ihm durch Satzung oder Gesetz eingeräumten Befugnisse aus. Seine Tätigkeit erfolgt ehrenamtlich.

§ 10

Alljährlich vor der Saison-Eröffnung des Tennissportes, findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Weitere Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen, wenn es die Interessen des Vereins erfordern oder wenn mindestens 20 % der Mitglieder eine Einberufung unter Abgabe der Tagesordnung vom Vorstand fordern.

§11

Die Einberufung selbst erfolgt durch den Vorstand. Entweder durch ein Inserat in der Tageszeitung und Aushang am Schwarzen Brett des Vereins oder schriftlich durch Einladung sämtlicher Mitglieder. Dabei sind Tag, Ort und Zeit der Versammlung sowie die Tagesordnung anzugeben. Zwischen dem Tag der Einberufung und dem Versammlungstag muß mindestens eine Woche liegen.

§ 12

Der Mitgliederversammlung obliegt die Bestellung und Abberufung des Vorstandes aus wichtigem Grund, die Wahl von Ausschüssen und deren Aufgaben, die Festsetzung des Aufnahmegeldes, der Beiträge und Umlagen, die Entlassungserteilung an den Vorstand, die Wahl von Kassenprüfern, die Festsetzung der Befugnisse des Vorstandes, soweit darüber nicht satzungsgemäß bestimmt ist, sowie die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins. Schließlich hat die Mitgliederversammlung alle sonst ihr durch Satzung oder Gesetz zugegebenen Befugnisse. Vorstand und Kassenprüfer werden alle 2 Jahre gewählt.

§ 13

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand geleitet.

§ 14

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Zur Gültigkeit einer Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins oder vorzeitige Abberufung des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder aus wichtigem Grund bedarf es einer Anwesenheit von 50 % aller Mitglieder. Sind diese nicht erschienen, so muß eine neue Versammlung einberufen werden, die in jedem Fall beschlußfähig ist. Jedoch können die erschienenen Mitglieder beschließen, daß eine solche erneute Mitgliederversammlung unter Verzicht auf eine Einberufungsfrist und alle Formalitäten im sofortigen Anschluß an die erste Versammlung stattfindet. Jedoch ist in diesem Falle eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung und die vorzeitige Abberufung von Vorstandsmitgliedern aus wichtigem Grund bedarf darüber hinaus in jedem Falle einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder. Die Wahl des Vorstandes oder dessen vorzeitige Abberufung aus wichtigem Grund hat in geheimer Abstimmung zu folgenden. Auf Antrag von 1/3 der erschienenen Mitglieder muß auch in anderen Fällen eine geheime Abstimmung erfolgen. Auf einstimmigen Antrag kann in allen Fällen von geheimer Abstimmung abgesehen werden.

§ 15

Die Mitglieder sind zur Leistung der von der Mitgliederversammlung festgesetzten Aufnahmegelder, Mitgliederbeiträge und Umlagen verpflichtet. Alle diese Beträge sind eine Bringschuld. Laufende Leistungen sind bis zum 1. März für das jeweilige Kalenderjahr im Voraus zu bezahlen, wenn nichts anderes festgelegt ist. Bei verspäteter Zahlung trägt der Säumige die entstandenen Inkassokosten.

§ 16

Von der Pflicht zur Zahlung des laufenden entbindet nur der Tod oder der Ausschluss aus dem Verein bzw. ein Erlassungsbeschuss des Vorstandes. Der Vorstand ist ermächtigt, den aus Langenaubach und Umgebung verziehenden Mitgliedern auf schriftlichen Antrag den anfallenden Jahresbeitrag ganz oder teilweise zu erlassen.

§ 17

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

Bei Bedarf  können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft  der geschäftsführende Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Vorstand hat über die erforderlichen Geldmittel zur Finanzierung des sportlichen Betriebes uneingeschränktes Verfügungsrecht. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Haiger, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§18

Spielregeln und Platzordnung werden gesondert von der Satzung aufgestellt. Ihre genaue Beachtung ist Pflicht eines jeden Vereinsmitgliedes.

§ 19

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 20

Diese Satzung tritt am 12.04.2019 in Kraft und ersetz die ursprüngliche Satzung vom 05.05.2017

Langenaubach, den 15. April 2019

 

 

 

 

TC "Constanze" Langenaubach e.V.